BPat zum Porträtfoto prominenter, verstorbener Personen

29 W (pat) 147/03

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

Leitsatz: „Porträtfoto Marlene Dietrich“

1. Das Porträtfoto einer prominenten, verstorbenen Persönlichkeit ist für Waren und Dienstleistungen, die sich thematisch mit deren Leben und Werk befassen können, als inhaltsbeschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten.

2. Die Verwendung des Fotos einer prominenten Persönlichkeit für Fan- und Merchandisingartikel ist in der Regel dem Prominentenmarketing zuzuordnen und kein betrieblicher Herkunftshinweis.

3. Die Selbstvermarktung Prominenter ist Werbung i. S. von Klasse 35 der Klasseneinteilung.

Quelle: Bundespatentgericht

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