In der Rechtssache T?232/10 wies das Europäische Gericht die Klage der Markenanmelderin gegen eine Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM zum Markenschutz der Bildmarke
Markennummer 5585898
zurück und bestätigte den Verstoss der Marke gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten.
Die Beschwerdekammer hatte zur Markenanmeldung ausgeführt:
Mit Entscheidung vom 5. März 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Die Beschwerdekammer stellte vorab fest, dass die Marke aus einer exakten Darstellung des Wappens der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) bestehe. Gestützt auf Rechtsvorschriften und die Verwaltungspraxis Ungarns, Lettlands und der Tschechischen Republik, befand die Beschwerdekammer, dass die mit der ehemaligen UdSSR verbundenen Symbole von einem wesentlichen Teil der betroffenen Verkehrskreise, nämlich dem allgemeinen Publikum in dem Teil der Europäischen Union, der sowjetischer Herrschaft unterstanden habe, als gegen die öffentliche Ordnung und gegen die guten Sitten verstoßend angesehen würden. Die Beschwerdekammer zog hieraus den Schluss, dass der angemeldeten Marke zumindest für das Gebiet Ungarns und Lettlands Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstehe. Aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 gehe jedoch hervor, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen sei, wenn festgestellt werde, dass es in einem einzigen Mitgliedstaat gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoße. Unter diesen Umständen gelangte die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass die Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung auszuschließen sei.
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EuG: Kein Markenschutz für Sowjet-Wappen: In der Rechtssache T?232/10 wies das Europäische Gericht die Klage der… http://t.co/ot76lugt