Whiskey ist kein Portwein oder Port vs. Portsoy

Quelle: EUIPO

T?40/24, PORTSOY / Port, EU:T:2025:183

Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammer (BoA), die den Widerspruch des Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto gegen die Wortmarke „PORTSOY“ für schottischen Whisky in Klasse 33, die auf die ältere geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) ‚Port‘ gestützt war, gemäß Art. 8 Abs. 6 EUMV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (nachfolgend „Verordnung“) zurückgewiesen.

Der GC bestätigt, dass die frühere g.U. für die Bezeichnung „Port“, die für Wein eingetragen ist, gut bekannt ist und mit dem Image von Prestige, hoher Qualität und traditionellen Erzeugnissen, die strenge Anforderungen und Qualitätsstandards erfüllen, verbunden ist (§ 14). Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass aufgrund der Unterschiede zwischen den Zeichen, der Tatsache, dass das angefochtene Zeichen entweder bedeutungslos ist oder mit einer Stadt in Aberdeenshire, Schottland, in Verbindung gebracht werden kann (Rdnrn. 34-38), die Wiedergabe von „PORT“ in „PORTSOY“ nicht ausreicht, um davon auszugehen, dass das angefochtene Zeichen die g.U. gewerblich nutzt (Rdnrn. 46-48). Folglich kann es keine Ausnutzung des Ansehens der älteren g.U. geben, ohne diese zu benutzen (§ 77, 79).

Das Gericht bestätigt darüber hinaus die Feststellungen der Beschwerdekammer, dass zwischen den Merkmalen von schottischem Whisky (gemäß der Spezifikation der g.g.A. „Scotch Whisky“) und Portwein (gemäß der Produktspezifikation des Namens „Port“) der älteren g.U. erhebliche Unterschiede bestehen, u.a. hinsichtlich der Zutaten, des Alkoholgehalts und des Geschmacks, die dem Durchschnittsverbraucher durchaus bekannt sind. Da diese Unterschiede ausreichen, um die fraglichen Waren als nicht vergleichbar anzusehen, ist es nicht erforderlich, ihre anderen Merkmale zu vergleichen, wie etwa die Tatsache, dass es sich bei beiden um alkoholische Getränke handelt (Rn. 68-71). Darüber hinaus hebt das Gericht hervor, dass nur solche Waren als „vergleichbar“ angesehen werden können, die das Potenzial haben, den Produktspezifikationen der g.U. zu entsprechen. In diesem Zusammenhang kann Whisky nicht den Produktspezifikationen für den Wein der älteren g.U. entsprechen (§ 72).

Schließlich stellt das Gericht fest, dass das angefochtene Zeichen „PORTSOY“ nicht an die ältere g.U. erinnert. Die Aufnahme einer g. U. in das angefochtene Zeichen ist keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer Anspielung. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden das angefochtene Zeichen entweder als bedeutungslosen Begriff mit nur einem Wort, als Hinweis auf eine Stadt in Schottland oder als logische und begriffliche Einheit mit einer eigenen Bedeutung wahrnehmen, die nichts mit der älteren GUB zu tun hat. Da das angefochtene Zeichen auf einer Whiskyflasche verwendet werde, sei zudem jede Assoziation mit dem durch die ältere GUB geschützten Wein höchst unwahrscheinlich (§ 93, 96, 98-99, 102).

Quelle: EUIPO

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