Zur Unterscheidungskraft einer Bildmarke

Ist diese Bildmarke unterscheidungskräftig?


Diese Frage musste die Beschwerdekammer des EUIPO jüngst beantworten und führte dazu aus:

Die Beschwerdekammer ist der Ansicht, dass die angefochtene Bildmarke als Herkunftshinweis wahrgenommen wird, wenn sie als Logo auf Bekleidungsstücken wie Jacken, Hosen, Schuhen oder Kopfbedeckungen wie Baseballkappen oder Mützen (Klasse 25) verwendet wird. Daher hält sie die Marke für unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) EUMV (§§ 27-28, 48).

Sie bestätigt, dass die angefochtene Marke weder ein extrem einfaches Zeichen noch eine einfache geometrische Figur ist. Vielmehr sei sie einprägsam und unterscheidungskräftig aufgrund der besonderen Kombination ihrer Bestandteile, nämlich eines schwarzen gebogenen Bogens mit einem weißen Bogen im Inneren, der (teilweise) an die Form eines Bumerangs erinnere (§ 23, 30). Darüber hinaus sei es in der Modebranche üblich, neben Wortmarken auch relativ einfach aussehende Bildmarken, Logos und Symbole zu verwenden, um auf die Herkunft der Ware hinzuweisen.

Übersetzt mit DeepL

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