Im Beschwerdeverfahren (AZ 28 W (pat) 502/14) musste sich der 28. Senat des Bundespatentgerichts mit der Verwechslungsfähigkeit der Wort-/Bildmarken
und
befassen.
Das Bundespatentgericht verwarf die Entscheidung der Markenstelle des DPMA und führte aus:
Die zulässige Beschwerde hat in vollem Umfang Erfolg. Die angegriffene Marke hält den erforderlichen Abstand zu den Widerspruchsmarken nicht ein und ist deshalb gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr.1, 9 Abs. 1 Nr.2 und Nr. 3, 43 Abs. 2 Satz1 MarkenG in vollem Umfang zu löschen.