Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 526/14 musste sich der 26. Senat des BPatG im Beschwerdeverfahren mit der Zurückweisung der Wortmarke “Gold” wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG befassen.