Nicht nur ein erwähnenswertes Fundstück, sondern auch ein schönes Beispiel für die unterschiedliche Eintragungspraxis von DPMA und EUIPO.
Markenname BRANGELINA
Aktenzeichen 302008061104.9
Anmeldedatum 22.09.2008
Nizzaklasse 03, 25, 28, 42
Rechtsstand Schutzunfähig – Zurückgewiesen
03.09.2009 Zurückweisung durch Erstprüfer-2-Beschluss
Begründung: Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)
„BRANGELINA = Bezeichnung für das bekannte Schauspieler – Duo Brad Pitt und Angelina Jolie, geeignet als eine positive Wirkung transportierendes Werbemittel”
Quelle: DPMA
Markenname Brangelina
Markennummer 10404481
Anmeldedatum 10.11.2011
Nizzaklasse 14, 18, 25
Rechtsstand Eingetragen
10.11.2011 Rechtsstand-Änderung zu: Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse
21.11.2011 2011/220 Heftteil A.1 – Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken
21.11.2011 Rechtsstand-Änderung zu: Anmeldung veröffentlicht
28.02.2012 Rechtsstand-Änderung zu: Eintragung veröffentlicht
Quelle: EUIPO