Dem Ingenieur ist nichts zu schwör Trotzdem darf er nicht Schutzrechtsanmeldungen für Dritte durchführen, sagt der BGH. I ZR 88/15 Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur Ähnliche Artikel: BPatG: Schwäbisch Hall – zur Verkehrsdurchsetzung Buchtipp: Nichts ist ummöglich! Nichts reimt sich auf Uschi – Bundespatentgericht sieht keine Schutzhindernisse