Ist das Wort “FRITTEN” für Zuckerwaren, nämlich Kaubonbons, einschließlich Fruchtkaubonbons schutzfähig?
Mit dieser Frage musste sich der 24. Senat des Bundespatentgerichts im Beschwerdeverfahren (AZ 24 W (pat) 35/16) befassen.
Das Bundespatentgericht schloss sich der Auffassung des DPMA an, hielt die Zurückweisung der Markenanmeldung aufrecht und führte aus
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „FRITTEN“ stehen sowohl in der ursprünglichen als auch in der als Hilfsantrag 2 bezeichneten Fassung des Warenverzeichnisses die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Fassung des Warenverzeichnisses in der als Hilfsantrag 1 bezeichneten Fassung ist mangels Unbestimmtheit unzulässig. Die Zurückweisung der Markenanmeldung durch die Markenstelle hat daher Bestand (vgl. § 37 Abs. 1 MarkenG).