Am 23. Juni stimmen die Briten über den Verbleib Großbritanniens in der Europäischen Union ab. Derzeit ist nach aktuellen Umfragen die Stimmung im Lande unentschieden. Austrittsbefürworter und das Pro-Europa Lager liegen jeweils bei 50%.
Im Falle des Austritts stellt sich für die Inhaber von Europäischen Gemeinschaftsmarken – heute Unionsmarken – die Frage, was mit Ihren Markenrechten in Großbritannien geschieht.
MarkenBlog fragt Rechtsanwalt Karsten Prehm, Markenrechtsexperte der Kieler Kanzlei Prehm & Klare Rechtsanwälte.
Frage: Herr Prehm, welche Auswirkungen hätte ein Austritt Großbritanniens für die Unionsmarken?
Antwort: Unionsmarken gelten grundsätzlich in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Ein Austritt Großbritanniens hätte folglich den Verlust von Markenrechten in Großbritannien zur Folge.
Frage: Was raten Sie den Inhabern europäischer Markenrechte?
Antwort: Gehen wir einmal von einem Austrittsszenario aus. Im ersten Schritt sollten sich die Inhaber von Unionsmarken überlegen, ob Großbritannien ein relevanter Markt für ihr Unternehmen und der entsprechende Markenschutz notwendig ist.
Der Austritt wird nicht von einem Tag auf den anderen erfolgen, sondern mit einer angemessenen Frist von sicherlich mindestens einem Jahr. Innerhalb dieser Zeit müssen Inhaber von Unionsmarken dann tätig werden, wenn ihre Markenrechte in Großbritannien nicht verfallen sollen. Eine nationale Markenanmeldung beim UK Intellectual Property Office oder eine Internationale Registrierung bei der WIPO sind möglich. Generell gilt es aber für Markeninhaber, selbst aktiv zu werden, sich über die denkbaren Optionen zu informieren und diesbezüglich beraten zu lassen.