Leitsatz:
Oxford Club
1. Eine Gemeinschaftsmarke, die infolge Benutzung Unterscheidungskraft in der Gemein-schaft erlangt hat, verfügt grundsätzlich über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Gleichwohl können auch in der Gemeinschaft verkehrsdurchgesetzte Zeichen über eine Kennzeichnungsschwäche verfügen, wenn hierfür besondere tatsächliche Umstände vorliegen.
2. Für die Beurteilung der Erhöhung der Kennzeichnungskraft einer Gemeinschafts(wider-spruchs)marke ist nicht vom Gemeinschaftsgebiet als maßgeblichem Benutzungsgebiet auszugehen, sondern von Deutschland als maßgeblichem Kollisionsgebiet.
Quelle: Bundespatentgericht