BPatG: headfuck statement fashion

Im Beschwerdeverfahren (AZ: 28 W (pat) 125/12) hatte sich der 28. Senat des Bundespatentgerichts mit dem Löschungsantrag gegen die Wortmarke “headfuck statement fashion” zu befassen.

Mit am 6. März 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin die vollständige Löschung der Marke aufgrund absoluter Schutzhindernisse gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 MarkenG beantragt. Dazu hat sie ausgeführt, die Eintragung der angegriffenen Marke verstoße gegen die guten Sitten im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG. Das der englischen Sprache entnommene Wort „Fuck” sei ein Vulgärausdruck und stelle in der Kombination mit „head” (Kopf) auch in der englischen Sprache einen rohen Vulgärausdruck für Fellatio dar.

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag mit Beschluss vom 17. Oktober 2012 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Zeichen verstoße nicht gegen die guten Sitten im Sinn von § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG.

Mit der Beschwerde gegen diesen Beschluss war jetzt das Bundespatentgericht befasst und stellte fest:

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die angegriffene Marke war gemäß §§ 50 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG auf Antrag der Beschwerdeführerin zu löschen, weil sie bereits bei ihrer Anmeldung gegen die guten Sitten verstoßen hat und dies auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag der Fall ist.

Quelle: Bundespatentgericht

http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=2&nr=27712&pos=35&anz=234&Blank=1.pdf

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