In zwei Beschwerdeverfahren hatte sich das Bundespatentgericht mit der Eintragungsfähigkeit der Wortmarken Commerzienrat (24 W (pat) 27/14) und Commerzialrat (24 W (pat) 73/14) zu befassen.
Beide Markenanmeldungen waren vom Deutschen Patent- und Markenamt zurückgewiesen worden. Diese Auffassung schloss sich das Bundespatentgericht an und wies die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Markenstelle zurück.