Ist die Wort-/Bildmarke
Aktenzeichen 3020110666253
unterscheidungskräftig? Diese Frage musste der 27. Senat des Bundespatentgerichtes im Beschwerdeverfahren 27 W (pat) 4/15 beurteilen.
Anders als das Deutsche Patent- und Markenamt sah der Senat keine der Registrierung des angemeldeten Zeichens entgegenstehende Schutzhindernisse.