Goldbär und Farbmarke rot: Morgen vor dem BGH

Verhandlungstermin: 25. Juni 2015

I ZR 78/14

LG Hamburg – Urteil vom 24. Februar 2011 – 315 O 263/10
OLG Hamburg – Urteil vom 6. März 2014 – 5 U 82/11

Der Kläger ist der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe, zu der insbesondere die Sparkassen gehören, die in erster Linie Bankdienstleistungen für Privatkunden erbringen. Die Sparkassen setzen seit langer Zeit die Farbe Rot im Rahmen ihres Marktauftrittes ein und verwenden diese – auch für das Logo der Sparkassen – als Unternehmensfarbe. Für den Kläger ist eine abstrakte Farbmarke “Rot” (HKS 13) als verkehrsdurchgesetztes Zeichen unter anderem für “Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)” eingetragen.

Die Beklagten sind Unternehmen einer bedeutenden auch in der Bundesrepublik Deutschland mit eigenen Filialen tätigen spanischen Bankengruppe, die ebenfalls Dienstleistungen im Bereich des Retail-Banking erbringen und für ihren internationalen Marktauftritt die Farbe Rot verwenden. Sie haben beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Antrag auf Löschung der zugunsten des Klägers eingetragenen Farbmarke gestellt, den das Deutsche Patent- und Markenamt zurückgewiesen hat. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Bundespatengericht das Verfahren zunächst ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Hierüber hat der Gerichtshof mit Urteil vom 19. Juni 2014 entschieden (GRUR 2014, 776 = WRP 2014, 940).

Der Kläger nimmt die Beklagten gestützt auf eine Verletzung von Kennzeichenrechten an der Farbe “Rot (HKS 13)” und wegen unlauteren Wettbewerbs unter anderem auf Unterlassung der Benutzung der Farbe Rot im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Geldinstitutes im Bereich des Retail-Banking in der Bundesrepublik Deutschland und auf Erteilung von Auskünften und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 überwiegend antragsgemäß verurteilt. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat angenommen, im Verhältnis zu der Beklagten zu 2 fehle es an der für die geltend gemachten Ansprüche erforderlichen Begehungsgefahr, da die Beklagte zu 2 die Farbe Rot im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Geldinstitutes im Bereich des Retail-Banking in der Bundesrepublik Deutschland bisher nicht benutzt habe und dies auch nicht ernsthaft zu befürchten sei. Soweit die Beklagte zu 2 die Farbe Rot tatsächlich in hervorgehobener Weise verwendet habe, sei hierin keine kennzeichenrechtsverletzende Benutzung zu sehen. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche seien nicht gegeben.

Das Verfahren über die Berufung der Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über den Antrag auf Löschung der zugunsten des Klägers eingetragenen Farbmarke ausgesetzt.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche im Verhältnis zu der Beklagten zu 2 weiter.

Verhandlungstermin: 25. Juni 2015

I ZR 105/14

LG Köln – Urteil vom 18. Dezember 2012 – 33 O 803/11
GRUR-RR 2013, 102 = WRP 2013, 247
OLG Köln – Urteil vom 11. April 2014 – 6 U 230/12
MarkenR 2014, 215

Die Parteien sind bekannte Hersteller von Süßwaren. Die Klägerin vertreibt Fruchtgummiprodukte, darunter sogenannte “Gummibärchen“ in goldfarbenen Verpackungen unter der Bezeichnung “GOLDBÄREN“. Sie ist Inhaberin unter anderem der eingetragenen Wortmarken “GOLDBÄREN“, “Goldbär“, und “Gold-Teddy“ sowie der abstrakten Farbmarke “Gold“. Die Beklagte vertreibt Schokoladenprodukte, darunter eine in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur in Bärenform, die sie selbst als “Lindt Teddy“ bezeichnet.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Begründung, die Ausgestaltung des “Lindt Teddys“ stelle die bildliche Darstellung des Wortes “GOLDBÄR“ dar und verletzte deshalb ihre Markenrechte sowie wettbewerbsrechtliche Vorschriften in Bezug auf ihre “Goldbärenfigur“ sowie die “Goldbärenproduktform“. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Vernichtung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich gegen die Klage unter anderem damit verteidigt, die angegriffene Schokoladenfigur stelle eine Fortentwicklung ihrer eigenen Produktlinie, zu der auch der “Lindt Goldhase“ gehöre, dar. Zudem handele es sich bei der Teddybärenfigur um eine im Süßwarenbereich häufig verwendete Form.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, weil die angegriffenen Produktausstattungen die Unterscheidungskraft der bekannten Klagemarke “GOLDBÄREN“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise beeinträchtige. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Bezeichnung “GOLDBÄR“ stelle für den Verbraucher keine naheliegende Bezeichnung für das angegriffene Produkt dar. Allein die Form und Farbe der Ausstattungen des Produkts der Beklagten rufe beim Publikum keine ungezwungene gedankliche Verknüpfung zu der bekannten Marke “GOLDBÄREN“ hervor. Der Verkehr werde durch die auf den Produktausstattungen enthaltenen Wortbestandteile “Lindt“ beziehungsweise “Lindt-Teddy“ und die Einfügung in die Produktreihe mit dem “Goldhasen“ vielmehr zwanglos auf das Unternehmen der Beklagten hingewiesen. Dies gelte auch für die weiteren von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Marken. Mangels hinreichender Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr kämen auch auf den Gesichtspunkt eines wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes gestützte Ansprüche nicht in Betracht.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Quelle: Bundesgerichtshof

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