Im Beschwerdeverfahren (AZ 27 W (pat) 531/14) hatte sich der 27. Senat des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung
AZ: 30 2013 032 163.4
zu befassen.
Das Bundespatentgericht stützt die Einschätzung des DPMA und führt in seinem Beschluss aus:
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Einer Registrierung des angemel-deten Zeichens steht entgegen, dass die Wortfolge „Scheiss drauf!“ keine Unter-scheidungskraft hat und gegen die guten Sitten verstößt.
Quelle: Bundespatentgericht