BPatG: SCHEISS DRAUF!

Im Beschwerdeverfahren (AZ 27 W (pat) 531/14) hatte sich der 27. Senat des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung


AZ: 30 2013 032 163.4

zu befassen.

Das Bundespatentgericht stützt die Einschätzung des DPMA und führt in seinem Beschluss aus:

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Einer Registrierung des angemel-deten Zeichens steht entgegen, dass die Wortfolge „Scheiss drauf!“ keine Unter-scheidungskraft hat und gegen die guten Sitten verstößt.

Quelle: Bundespatentgericht

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