Unter dem Aktenzeichen 24 W (pat) 39/13 hatte sich der 24. Senat des Bundespatentgericht im Bescherdeverfahren mit dem Beschluss des DPMA im Widerspruchsverfahren “McDonald’s” gegen die Wort-/Bildmarke “Mäc Spice” zu befassen.
Anders als das Deutsche Patent- und Markenamt attestierte das BPatG den Marken für die identischen Waren der Klasse 30 eine Verwechslungsgefahr und ordnete die Löschung der Marke “Mäc Spice” für diese Waren an.
Es kann dahinstehen, ob die Widerspruchsmarke „McDonald´s“ oder ihr Bestandteil „Mc“ eine gesteigerte Kennzeichnungskraft in Bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen Waren „Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze“ hat, da selbst bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft jedenfalls eine mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken besteht.
[…] Eine mittelbare Verwechslungsgefahr kann demnach u. a. bei Serienmarken auftreten, wenn der Inhaber der Widerspruchsmarke bereits mit dem entsprechenden Stammbestandteil als Bestandteil mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken aufgetreten ist (BGH, GRUR 2002, 542, 544 – BIG; GRUR 2002, 544, 547 – BANK 24; GRUR 2013, 840, 842 – PROTI POWER). Diese mittelbare Verwechslungsgefahr ergibt sich vorliegend aus der klanglichen Übereinstimmung des Stammbestandteils „Mc“ der Widerspruchsmarke „McDonald´s“ mit dem Bestandteil der angegriffenen Marke „Mäc“, so dass die Gefahr besteht, dass die angegriffene Marke bei ihrer Benennung im Verkehr gedanklich als ein weiteres Zeichen der bestehenden älteren Zeichenserie der Widersprechenden mit der Widerspruchsmarke in Verbindung gebracht wird. Die Widersprechende verfügt nach der Registerlage über eine größere Anzahl von älteren Marken mit dem Serienbestandteil „Mc“, z. B. „McDrive“, „McBacon“, „McCAFE“, die gerichtsbekannt im Bereich der Schnellgastronomie seit Jahren verwendet werden und über einen hohen Bekanntheitsgrad für verschiedene Produkte aus dem Bereich der Lebensmittel verfügen. Ebenfalls gerichtbekannt ist, dass die mit den vorgenannten Serienzeichen gekennzeichneten Produkte deutschlandweit unter der Widerspruchsmarke vertrieben werden.
Der Eignung als Serienbestandteil steht dabei nicht entgegen, dass der u.a. aus der schottischen Sprache stammende Namenszusatz „Mc“ bzw. „Mac“ vom angesprochenen Verkehr als Hinweis auf eine besondere Sparsamkeit von aus Schottland stammenden Personen verstanden wird bzw. gelegentlich als Hinweis auf die besondere Wirtschaftlichkeit eines Angebotes verstanden werden kann. Hinzu kommt, dass der Markenbestandteil „Spice“ in der angegriffenen Marke mit der übersetzten Bedeutung „Gewürz“ in Bezug auf die hier beschwerdegegenständlichen Waren einen stark beschreibenden Anklang hat bzw. bloß beschreibend ist. Diese Art der Markenbildung, nämlich Kombination des Bestandteiles „Mäc“ mit einer beschreibenden Angabe (hier: „Gewürz“) gleicht ebenfalls der Serienmarkenbildung der Widersprechenden, die den Bestandteil „Mc“ ebenfalls mit einer auf die jeweilige Ware bzw. Dienstleistung bezogenen Sachangabe kombiniert (s. dazu auch BPatG, B. v. 7.12.2011 Az. 28 W (pat) 25/10 McSeafood/McDonald´s).
Quelle: Bundespatentgericht