Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 118/11 hatte sich der 29. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Beschwerde des Markeninhabers gegen die Löschung der Wort-/Bildmarke
Aktenzeichen 30757998.0
zu befassen.
Das Bundespatentgericht stützte die Auffassung des DPMA im Löschungsverfahren und führte in seinem Beschluss aus:
Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist unbegründet. Die Streitmarke ist zu Recht gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG gelöscht worden, weil der Eintragung bei Anmeldung des Zeichens das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstand und noch immer entgegensteht und die Marke zudem gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG bösgläubig angemeldet worden ist.