Unter dem Aktenzeichen 27 W (pat) 42/14 hatte sich der 27. Senat des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes zu befassen.
Das DPMA hatte der Wort-/Bildmarke
Aktenzeichen 30 2013 017 723.1
die Eintragung verweigert. Die Marke wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Zeichen böswillig angemeldet worden sei. Die gegen diesen Beschluss ergangene Beschwerde wurde jetzt vom Bundespatentgericht zurückgewiesen.