Verhandlungstermin: 2. April 2015
BPatG – Beschluss vom 19. März 2013 – 24 W (pat) 75/10, GRUR 2014, 185
Die Markeninhaberin ist eine bekannte Herstellerin unter anderen von Haut- und Körperpflegeprodukten. Für sie ist die abstrakte Farbmarke “Blau“ (Pantone 280 C) als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für “Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte” eingetragen.
Die Antragstellerin ist ebenfalls eine bekannte Herstellerin von solchen Produkten. Sie hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marke mit der Begründung beantragt, die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung der nicht unterscheidungskräftigen und freihaltebedürftigen Marke lägen nicht vor.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschung der Marke angeordnet. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Markeninhaberin ist ohne Erfolg geblieben. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass Löschungsgründe vorlägen, weil dem angegriffenen Zeichen die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft fehle und es zudem freihaltebedürftig sei. Diese Schutzhindernisse seien auch nicht infolge Verkehrsdurchsetzung überwunden worden. Hierzu fehle es an einer markenmäßigen Benutzung durch die Markeninhaberin, da der selbständige Markencharakter nicht erkennbar hervortrete, sondern die blaue Farbe nur als dekorativer Hintergrund einer bekannten Wortmarke sowie als Sachhinweis diene, was auch den Gepflogenheiten auf dem betreffenden Warensektor entspräche. Auch die Ergebnisse der von der Markeninhaberin vorgelegten Verkehrsbefragung genügten nicht, um eine Verkehrsdurchsetzung zu belegen.
Mit der vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Markeninhaberin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Quelle: BGH