BPatG: Kloster Wettenhausen

27 W (pat) 548/14

Leitsatz:

Kloster Wettenhausen

Klöster sind für unternehmerische Tätigkeiten bekannt. Die grundsätzlich schutzfähigen Namen eines Klosters, das keine mit Schloss Neuschwanstein vergleichbare touristische Attraktion ist, weist daher im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen auf ein bestimmtes Unternehmen hin. Dies gilt auch für Dienstleistungen, die in der Klosteranlage veranstaltet werden, wenn das Areal dafür nicht allgemein zugänglich ist.

Quelle: Bundespatentgericht

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