… jedenfalls nicht im Sinne von §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 125b Nr. 1 MarkenG, so der 26. Senat des Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Wortmarke Beeronade aus der Widerspruchsmarke BIONADE.
Die nach § 66 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbe-gründet, weil hinsichtlich der nach §§ 43 Abs. 1 S. 3, 125b Nr. 4 MarkenG zu berücksichtigenden Waren für das Publikum keine Gefahr von Verwechslungen zwischen der angegriffenen und der Widerspruchsmarke i. S. d. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 125b Nr. 1 MarkenG besteht. Auch der Löschungsgrund des Sonderschutzes bekannter Marken nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 125b Nr. 1 MarkenG greift nicht.
[…] Die angegriffene Marke kann auch nicht nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 125b Nr. 1 MarkenG gelöscht werden, weil die Vergleichszeichen einander nicht hinreichend ähnlich sind (Hacker, a. a. O., § 14 Rn. 266 ff.) und es an dem erforderlichen Bekanntheitsgrad (Hacker, a. a. O., § 14 Rn. 275 ff.) der Widerspruchsmarke fehlt.
Quelle: Bundespatentgericht