BPatG: Keine Unterscheidungskraft für “Ledmoon”

Unter dem Aktenzeichen 24 W (pat) 510/13 hatte sich der 24. Senat des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wortmarke “Ledmoon” zu befassen. Die Markenstelle hatte die Anmeldung für Waren der Klassen 09 und 11 wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Im Rahmen der Beschwerde stützte das Bundespatentgericht die Entscheidung des DPMA und führte dazu aus:

Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil einer Eintragung der an-gemeldeten Bezeichnung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ent-gegensteht. Denn die angemeldete Bezeichnung „Ledmoon“ wird für alle von der Zurückweisung umfassten Waren als beschreibender Sachhinweis, nicht hingegen als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden, so dass er keine markenrechtliche Unterscheidungskraft aufweist. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht als nicht unterscheidungskräftig nach § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.

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