Schutzmöglichkeiten für Apps

— Ich habe eine Idee für eine App. Wie kann ich diese schützen? —

Diese Frage lässt sich nicht mit einem Satz beantworten.
Grundsätzlich schließt das Patentgesetz Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten vom Patentschutz aus. Dies gilt auch für Computerprogramme als solche. Somit sind Idee und Konzept für eine App nicht schutzfähig. Folgendes sollten Sie jedoch berücksichtigen:

Weist die Software der App einen technischen Charakter auf, kann sie als computerimplementierte Erfindung zum Patent angemeldet werden. Hintergrundinformationen zu diesem sehr speziellen Thema finden Sie auf der DPMA-Internetseite “Schutz von Computerprogrammen”. In den “Richtlinien für die Prüfung von Patentanmeldungen” sind im Abschnitt 4.3 die Bedingungen erläutert, die der technische Ansatz einer computerimplementierten Erfindung aufweisen muss, damit er patentfähig ist und damit im Rahmen der Patentprüfung ein Patent erteilt werden kann.

Für Ihre computerimplementierte Erfindung könnte auch eine Anmeldung zum Gebrauchsmuster in Frage kommen.

Beispiele für Apps, die einen technischen Aspekt aufweisen und als computerimplementierte Erfindung zum Patent oder zum Gebrauchsmuster angemeldet wurden, können Sie in unserer Datenbank DEPATISnet recherchieren mit der Internationalen Patentklassifikation unter anderem zum IPC-Symbol “G06Q” und den Untergruppen dazu (“Datenverarbeitungssysteme oder -verfahren, besonders angepasst an verwaltungstechnische, geschäftliche, finanzielle oder betriebswirtschaftliche Zwecke…”).

Den Namen der App, auch das Icon, mit dem die App gekennzeichnet ist und auf dem Bildschirm des Smartphones aufgerufen werden kann, oder auch der Slogan, mit dem Sie für Ihre App werben, können Sie als Marke eintragen lassen.

Die Gestaltung der Bildschirmoberflächen wiederum haben einige App-Entwickler als Design unter anderem mit den Erzeugnisangaben “Bildschirmanzeigen”, “Grafische Benutzeroberflächen” (“Computerbildschirmanzeigen”) oder/und Icons (für Computer) unter der Warenklasse “14-04” eintragen lassen.

Darüber hinaus: Das konkrete Computerprogramm mit seinem Quellcode genießt Urheberschutz, vorausgesetzt, es handelt sich bei der Software um ein schöpferisches Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

Bitte bedenken Sie: Da es sich bei bei der Frage “Wie schütze ich eine App?” um eine sehr vielschichtige Frage handelt, empfehlen wir, sich an einen Patent- oder Rechtsanwalt zu wenden. Dieser hilft Ihnen dabei, eine Strategie zu entwickeln, die für Ihren konkreten Fall in Frage kommt. Das DPMA selbst darf keine Rechtsberatung geben.

Sie haben noch mehr Fragen? Schreiben Sie uns: info@dpma.de.

Quelle: Newsletter DPMA

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *