BGH: Geschäftsführerhaftung

Das Markenserviceblog zum BGH Urteil  (Urt. v. 18.06.2014 – Az.: I ZR 242/12) zur  persönlichen Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft.

Fazit: Auch wenn der BGH die persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft scheinbar nur in den Grenzen geregelt hat, kommt dies faktisch einen weitgehenden Enthaftung des Geschäftsführers gleich, da der Gläubiger im Prozess wohl die Beweislast für die zuvor genannten Fälle in denen der Geschäftsführer haften soll, trägt. Es dürfte für den Gläubiger außerordentlich schwierig sein, mit bloßem außenstehendem Wissen mehr als eine Vermutung zu äußern, dass der Geschäftsführer aufgrund seines vorherigen Tuns oder Wissens von dem wettbewerbsrelevanten Vorgang doch haften müsse. Es dürfte spannend bleiben, wie die Instanzenrechtsprechung zukünftig eventuell eine gewisse Beweislastumkehr zu Ungunsten des Geschäftsführers einführt, wenn der Gläubiger einen schlüssigen Anscheinsbeweis liefert. Gegen den Geschäftsführer bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung zukünftig einen Titel zu erwirken, dürfte jedenfalls außerordentlich schwierig werden, da die Organstellung offenbar nicht mehr ausreicht.

Eine analoge Anwendung des BGH-Urteils in Markensachen dürfte zudem nahe liegen.
Sofern es sich nicht um die Unternehmenshauptmarken handelt, werden die Geschäftsführer zukünftig versuchen, sich der persönlichen Haftung dadurch zu entledigen, dass die Verantwortung auf das Marketing oder die Markenabteilung geschoben wird.

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