Vom DPMA unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG zurückgewiesene Markenanmeldungen in der Bildklasse “03.07.01 Adler, Falken, Geier, Kondore”.
Aktenzeichen 30124424.3
02.11.2006 Zurückweisung durch Erstprüfer-1-Beschluss
Begründung: Hoheitszeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 6)
Aktenzeichen 30465498.1
11.01.2007 Zurückweisung durch Erinnerungsprüferbeschluss
Begründung: Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)
„enthält die Wiedergabe der Farben der Nationalflagge Deutschlands und des Bundesadlers. Die Flagge besteht aus drei gleichbreiten Querbalken, die von oben nach unten die Farben schwarz, rot, gold (gelb) besitzen. Die deutsche Flagge sowie der Bundesadler dürfen als Hoheitszeichen nicht unbefugt benutzt werden.”
Aktenzeichen 30605704.2
03.05.2007 Zurückweisung durch Erstprüfer-1-Beschluss
Begründung: Hoheitszeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 6)
„Marke enthält als Bestandteil die Nachahmung eines staatlichen Hoheitszeichens, nämlich des Bundesadlers”
Aktenzeichen 30770215.4
30.10.2008 Zurückweisung durch Erstprüfer-1-Beschluss
Begründung: Beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2)
„Hoheitszeichen als Bildbestandteil und Schriftzug mit Hinweis auf die geografische Herkunft der Offerte”
Aktenzeichen 302009003192.4
01.07.2010 Zurückweisung durch Erstprüfer-1-Beschluss
Begründung: Hoheitszeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 6)
Aktenzeichen 302010022764.8
07.10.2010 Zurückweisung durch Erstprüfer-1-Beschluss
Begründung: Hoheitszeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 6)
„enthält Bestandteil des Wappens des Bundeslandes Sachsen-Anhalt undder Wappen des Salzlandkreis sowie der Landkreise Aschersleben-Staßfurt und Weißenfels”
Aktenzeichen 302010056241.2
06.10.2011 Zurückweisung durch Erinnerungsprüferbeschluss
Begründung: Hoheitszeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 6)
Quelle: DPMA