Unter dem Aktenzeichen 27 W (pat) 565/13 hatte sich der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung “GOTTESRACHE” für Waren der Klassen 18, 21 und 25 zu befassen.
Die Markenstelle hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung vom 8. November 2012 mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zurückgewiesen, weil die Eintragung des Wortes „GOTTESRACHE“ gegen die guten Sitten verstoße.
Dieser Auffassung mochte sich der Senat des BPatG nicht anschliessen und führte in seinem Beschluss aus:
Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG nicht entgegen. Die angemeldete Marke verstößt nicht gegen die guten Sitten.
Gegen die guten Sitten verstoßen Marken, die das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen geeignet sind, indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirken oder eine grobe Geschmacksverletzung enthalten (BGH GRUR 1964, 136, 137 – Schweizer). Maßgeblich ist hierbei die Auffassung des angesprochenen Publikums in seiner Gesamtheit, wobei weder eine übertrieben laxe noch eine besonders feinfühlige Meinung des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers entscheidet (BPatG 24 W (pat) 140/01 – Dalai Lama; BPatG Mitt. 1983, 156 – Schoasdreiber). Die sittlich religiöse Anstößigkeit oder grobe Geschmacklosigkeit ist stets im Hinblick auf die betroffenen Waren zu beurteilen. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die maßgebliche Verkehrsauffassung von der fortschreitenden Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral geprägt ist. Soweit allerdings das religiöse Empfinden eines wesentlichen Teils des Verkehrs durch religionsbezogene Angaben unerträglich verletzt wird, ist auch weiterhin von der Schutzunfähigkeit der Marke auszugehen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8 Rn. 624 ff.).Bei Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs ist die angemeldete Marke entge-gen der Ansicht der Markenstelle noch eintragungsfähig.
Sie kann zwar, was auch der Anmelder nicht in Abrede stellt, eventuell Anforderungen des guten Geschmacks nicht genügen. Dieser Umstand für sich betrachtet ist jedoch für eine Schutzversagung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG regelmäßig nicht ausreichend, weil eine ästhetische Prüfung auf die Anforderungen des guten Geschmacks nicht Gegenstand des markenrechtlichen Eintragungsverfahrens sein kann (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O. § 8 Rn. 624 ff.). Die angemeldete Marke verletzt hingegen nach Ansicht des Senats mit Blick auf das durch die fortschreitende Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral beeinflusste Sittlichkeits- und Glaubensempfinden des Allgemeinpublikums, an den sich die beanspruchten Waren wenden, dieses nicht in völlig unerträglicher Art und Weise. Ein unerträglicher Verstoß gegen das sittliche Empfinden ist dann anzunehmen, wenn die angemeldete Marke über eine bloße Geschmacklosigkeit hinaus religiöse Aussagen enthält, die massiv diskriminierend und/oder die Religionsfreiheit beeinträchtigend sind bzw. ernsthaft so verstanden werden können (Ströbele, Hacker a.a.O. Rn. 626, BPatG 26 W (pat) 117/06 – Pontifex).
Davon kann bei dem Wort „GOTTESRACHE“, das in seinem Aussagegehalt glaubensneutral und nicht einseitig herabwürdigend ist, auch angesichts der Tendenz zur Lockerung religiöser Bindungen nicht ausgegangen werden. Aus Religion stammende Begriffe wie Himmel, Hölle, Gott, Heilig sind sowohl in positiv wie negativ anmutenden Zusammenhängen und Kombinationen allgegenwärtig im Werbe-, Medien- und Sprachgebrauch, so dass für die auch durch die Markenstelle nicht überzeugend belegte Annahme, ein beachtlicher Teil des an-gesprochenen Publikums würde an GOTTESRACHE religiösen Anstoß nehmen, kein Raum ist.
Aus diesen Gründen hat die Beschwerde des Anmelders Erfolg.