BPatG: ENGEL APOTHEKE SEEHEIM / ENGEL APOTHEKE

Aktenzeichen: 25 W (pat) 50/12

Leitsätze:

ENGEL APOTHEKE SEEHEIM / ENGEL APOTHEKE

1.
Eine übliche und zudem häufig verwendete Platzgeschäftsbezeichnung für Apotheken (hier: Engel Apotheke) ist in einem einschlägigen Produktzusammenhang nicht unterscheidungskräftig und deshalb nicht geeignet, eine Wort-/Bildmarke zu prägen. Ausgehend davon ist der Erfahrungssatz entsprechend einzuschränken, dass der Verkehr bei kombinierten Wort-Bildmarken in klanglicher Hinsicht dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zumisst.

2.
Die Übereinstimmung zweier Kombinationsmarken in einem schutzunfähigen Wortbestandteil ist unter keinem Gesichtspunkt geeignet, eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

Quelle: Bundespatentgericht

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