Mit der BGH Entscheidung I ZR 53/12 “Adwords FLEUROP” setzt sich Rechtsanwalt Karsten Prehm auf dem Markenserviceblog auseinander.
Die restriktive Auslegung der lockeren EuGH-Vorgaben durch den BGH zeigt, dass auch dieser gerne teilweise das Rad der Zeit zurückdrehen möchte, da es eigentlich von Grund auf nicht verständlich sein kann, dass bei einer Internetkampagne hinterlegte W e r b e worte, die deckungsgleich mit fremden Wortmarken und kennzeichnungskräftigen Firmennamen sind, zunächst einmal nicht zu einer Kennzeichenrechtsverletzung führen sollen, bloß weil diese Werbeeinblendung in der Internetsuchmaschine nicht unmittelbar/sichtbar die fremde Marke und das Firmenkennzeichen zeigen. Dies ist bei einem Quelltext einer Webseite auch nicht anders, wobei hier der Konsens besteht, dass dies eine Kennzeichenrechtsverletzung darstellt. Der BGH ist folglich gut beraten, die restriktive Auslegung fortzuführen und somit weiter Rechtssicherheit – von Gerechtigkeit wollen wir erst gar nicht reden – herzustellen. Leider hilft dieses Urteil mal wieder nur den großen Playern am Markt, die auf eine Vertriebsorganisation verweisen und am Markt eine gewisse Bekanntheit vorweisen können.
Das Ergebnis dieser BGH-Rechtsprechung ist abermals mehr als ungerecht.Beispiel: Der nur regional mit einer Werkstatt vertretene Reifenhändler „Reifen Peter“ darf nach dieser Rechtsprechung auf keinen Fall den Markennamen der Reifenhändlerkette „Vergölst“ als Adword hinterlegen, ohne das er in der eingeblendeten Google-Werbung explizit zunächst darauf hinweist, dass er kein Vergölst-Händler ist. Damit ist die Google-Werbung faktisch nichts mehr wert bzw. er würde sogar gezwungen sein, für Vergölst indirekt Werbung zu machen.
Der regionale Vergölsthändler seinerseits darf aber problemlos als Adword „Reifen Peter“ hinterlegen und so Kunden von „Reifen Peter“ zu sich locken. Gerecht?