Auf dem Entscheidungsplan des Bundesgerichtshofes für die nächsten Monate stehen auch einige aus markenrechtlicher Sicht interessante Verfahren.
Verhandlungstermin: 18. Juni 2014
I ZR 228/12 (Farbmarke Gelb)
Landgericht Köln – Urteil vom 19. Januar 2012 – 31 O 352/11
OLG Köln – Urteil vom 9. November 2012 – 6 U 38/12, GRUR-RR 2013, 213
Die Klägerin ist Inhaberin der aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragenen abstrakten Farbmarke “Gelb”. Sie vertreibt unter anderem zweisprachige Wörterbücher, die sie seit dem Jahr 1956 in einer gelben Farbausstattung mit einem in blau gehaltenen “L” gestaltet. Die Beklagte vertreibt eine Sprachlernsoftware, die ebenfalls in einer gelben Kartonverpackung angeboten wird. Darüber hinaus verwendet sie einen entsprechenden gelben Farbton in ihrer Werbung und in ihrem Internetauftritt.
Die Klägerin meint, die Verwendung des gelben Farbtons durch die Beklagte sei mit ihrer Farbmarke verwechselungsfähig. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt. Dem ist die Beklagte unter anderem mit der Argumentation entgegengetreten, sie benutze den gelben Farbton nicht als Kennzeichen für ihre Produkte. Die von der Beklagten beantragte Löschung der Farbmarke der Klägerin hatte vor dem Bundespatentgericht keinen Erfolg. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist ebenfalls beim Bundesgerichtshof anhängig (I ZB 61/13).
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung hatte überwiegend keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angenommen. Die Beklagte habe die gelbe Farbe auf ihren Produktverpackungen und in der Werbung kennzeichenmäßig benutzt. Der Verkehr sei im Bereich der zweisprachigen Wörterbücher daran gewöhnt, dass ein bestimmter Farbton als Herkunftshinweis für ein bestimmtes Unternehmen verwendet werde. Da zwischen den Wörterbüchern der Klägerin und der Sprachlernsoftware der Beklagten eine erhebliche Warenähnlichkeit bestehe und die verwendeten Gelbtöne hochgradig ähnlich seien, bestehe die Gefahr, dass der Verkehr irrig davon ausgehe, die Sprachlernsoftware der Beklagten werde von der Klägerin angeboten.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt = EuGH-Vorlage
I ZR 51/12 (Davidoff)LG Magdeburg – Urteil vom 28. September 2011 – 7 O 545/11
OLG Naumburg – Urteil vom 15. März 2012 – 9 U 208/11
Die Klägerin ist Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von “Davidoff” Parfüms. Ein Dritter bot über die Auktionsplattform eBay im Januar 2011 ein Parfüm unter der Marke “Davidoff” an, das sich als Produktfälschung herausstellte. Nach Auskunft von eBay stammte das Angebot von einer S.F., deren Daten eBay im Einzelnen übermittelte. Als Konto, auf das Zahlungen an den Anbieter erfolgen sollten, war bei eBay ein bei der beklagten Sparkasse geführtes Konto hinterlegt.
Die Klägerin hat behauptet, dass S.F. auf eine Abmahnung hin sämtliche Ansprüche zurückgewiesen habe, weil sie nicht Verkäuferin der Produktfälschungen gewesen sei. Im Übrigen habe sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Klägerin hat die beklagte Sparkasse daher auf Auskunft über den Kontoinhaber des bei ihr geführten und im Rahmen der Auskunft von eBay benannten Kontos in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar lägen die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG vor. Allerdings sei die Beklagte gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt, weil ihr kraft ihres Gewerbes Tatsachen anvertraut würden, deren Geheimhaltung durch ihre Natur geboten sei. Auch eine richtlinienkonforme Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis.
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG
In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
…
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
…,es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
…6. Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 17. Oktober 2013 folgenden Tenor zur EuGH-Vorlage verkündet:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 195 vom 2. Juni 2004, S. 16) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Bankinstitut in einem Fall wie dem Ausgangsverfahren gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern?
Quelle: Pressemitteilung BGH