Unter dem Aktenzeichen 27 W (pat) 515/12 hatte sich der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde gegen einen vom DPMA zurückgewiesenen Widerspruch zu befassen.
Auf Basis der Wortmarke SCHUFA war ein Widerspruch gegen die Wort-/Bildmarke UFA eingelegt worden. Die Markenstelle hatte den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.