Beschluss des Bundespatentgerichts 27 W (pat) 534/13 zur Wort-/Bildmarke
Aktenzeichen: 3020110621705
§ 8 Abs.2 Nr. 5 MarkenG nimmt Kennzeichnungen vom Markenschutz aus, welche gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen.
„Ritze“ ist laut Duden zwar zunächst ein völlig unverfängliches Wort der deutschen Sprache für eine „schmale, längliche Spalte zwischen zwei Teilen, die nicht restlos zusammengefügt sind (Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006). Auch kann es wie „Ficken“ ein Familienname sein (vgl. BPatG BeckRS 2011, 21631 – Ficken; GRUR – Prax 2012, 87 Ficken Liquors). Es steht jedoch laut Duden auch in „derber“ Form für „Vagina“.Dass Wörter, die im Allgemeinen völlig unverfängliche Bedeutungen haben und nur umgangssprachlich Geschlechtsteile bezeichnen, nimmt diesen Wörtern aber dann die Eintragungsfähigkeit als Marke, wenn die beanspruchten Waren und Dienstleistungen oder sonstige Zeichenbestandteile ein Verständnis im vulgären Sinn nahelegen. Das ist hier durch die Graphik gegeben, die mit der Darstellung von gespreizten Beinen in Damenstrümpfen das von der Markenstelle derb-anatomische Verständnis aufdrängt.
Selbst derbe und geschmacklose Ausdrücke und Darstellungen können zwar noch eintragungsfähig sein, da eine ästhetische Prüfung auf Anforderungen des guten Geschmacks nicht Gegenstand des markenrechtlichen Eintragungsverfahrens ist (BPatG GRUR-Prax 2012, 87 – Ficken Liquors; BPatG Beschl. v. 3.8.2011 – 26 W (pat) 116/10, BeckRS 2011, 21631 – Ficken). Die Grenze zur Sittenwidrigkeit ist hier aber überschritten.
Wenn lediglich die Darstellung die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschreiten lässt, dann sollte die Wortmarkenanmeldung 3020110621713 “Zur Ritze” ja unproblematisch sein.