BPatG: Annette von Droste zu Hülshoff Stiftung

33 W (pat) 550/11

Leitsatz:

Annette von Droste zu Hülshoff Stiftung

1. Allein der Umstand, dass es sich bei der Person der Annette von Droste-Hülshoff um eine bekannte Dichterin handelt, deren Werke zum deutschen Kulturerbe zählen, rechtfertigt nicht ihre Zurückweisung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG, denn ein etwaiges Interesse der Allgemeinheit an der freien Verfügbarkeit als kulturelles Erbe für jedermann darf insoweit nicht berücksichtigt werden.

2. Die Eintragungsfähigkeit kann derartigen Bezeichnungen indes fehlen, wenn die bekannte Person oder deren Name zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen genutzt werden soll, die in Zusammenhang mit dieser Person oder ihrem Werk stehen. Ein solcher Zusammenhang ist nicht auf Waren beschränkt, sondern kann auch für Dienstleistungen gegeben sein.

Quelle: Bundespatentgericht

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