+++ Abschied vom “Geschmacksmustergesetz” – aus “Geschmacksmuster” wird “eingetragenes Design” +++
Der Entwurf eines “Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz” (BT-Drucksachen 17/13428, 17/14219, 17/14220) enthält zwei wesentliche Neuerungen im Geschmacksmusterrecht:
Zum einen wird der Begriff “Geschmacksmuster” in “eingetragenes Design” geändert. Das “Geschmacksmustergesetz” wird daher zukünftig “Designgesetz” heißen.
Zum anderen wird ein amtliches Nichtigkeitsverfahrens eingeführt. Bislang ist die Feststellung der Nichtigkeit eines Geschmacksmusters nur im Wege der Klage vor den Landgerichten möglich. Nunmehr soll die – neu zu schaffende – Designabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts über Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit entscheiden. Die Landgerichte sind für diese Entscheidung nur noch dann zuständig, wenn sich der Beklagte im Verletzungs- und Schadensersatzprozess im Wege der Widerklage auf die Nichtigkeit des eingetragenen Designs beruft.Die Gesetzentwurf wird am 20. September 2013, d.h. erst nach der Sommerpause, im Bundesrat abschließend beraten. Sofern der Bundesrat keinen Einspruch einlegt, werden die Änderungen überwiegend am ersten Tag des dritten Monats nach der Verkündung in Kraft treten.
Quelle: Newsletter DPMA