Unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 507/12 hatte sich der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid des DPMA für die Markenanmeldung
zu befassen.
Die Wort-/Bildmarke war für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 17: Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial,
Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall),
Klasse 40: Materialbearbeitung.
Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass der angemeldeten Wortbildmarke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, so dass die Anmeldung von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurück-gewiesen worden ist.
Quelle: Bundespatentgericht