Zum Thema Kostenfalle Markenverwaltung hat Rechtsanwalt Karsten Prehm von der Kanzlei Prehm & Klare Rechtsanwälte einen Gastkommentar verfasst.
Bei dem geschilderten Ausgangsfall könnte es sich um ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 23 BerufsO, 10 RVG, 1 BRAO handeln.
Der Rechtsanwalt ist nämlich ein unabhängiges Organ der Rechtspflege gemäß § 1 BRAO. Als Organ der Rechtspflege dient der Rechtsanwalt der Verwirklichung und Vollziehung des Rechts. Dies impliziert, dass sich der Rechtsanwalt in der Ausübung seiner Tätigkeit an das Recht zu halten und der Pflege des Rechts zu dienen hat.
Eine Rechnung eines Rechtsanwalts muss formell ordnungsgemäß sein. Es ist folglich entweder der Gebührentatbestand gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anzugeben oder die Rechnung muss sich auf eine konkrete Vergütungsvereinbarung beziehen.
Doch sieht das RVG für die allgemeine Verwaltung und Fristenüberwachung keinen typisierten Gebührentatbestand vor. Es müsste mit den Rechnungsempfängern daher vorher eine entsprechende Vergütungsvereinbarung für die „Markenverwaltung“ getroffen worden sein und natürlich auch der vertragliche Umfang der Markenverwaltung fixiert worden sein. Dies kann über AGBs geschehen, sollte meines Erachtens aber der Ehrlichkeit halber bereits bei der Erteilung des Markenanmeldemandats dem Mandanten offen kommuniziert werden. Unsere Kanzlei berechnet für die rein formelle Markenverwaltung ohne aktive Markenüberwachung folglich keine gesonderten Gebühren für Bestandsmandanten. Die in dem Artikel „Kostenfalle Markenverwaltung“ geschilderten 100,- EUR netto Markenverwaltungsgebühr scheint zudem sehr hoch angesetzt, allemal, wenn die wesentlich haftungsintensivere Tätigkeit der Markenanmeldung nur knapp 100,- EUR netto gekostet haben sollte.
Karsten Prehm
Rechtsanwalt
Markenverwaltung: Ohne Vorwarnung Rechnung erhalten? http://t.co/ZPx2z8Kmr4