Aktenzeichen: 33 W (pat) 58/10
Entscheidungsdatum: 12. Juni 2012
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Veröffentlichung vorgesehen: ja
Normen: §§ 105, 54 MarkenG, § 242 BGBL e i t s a t z :
RDM
1. Die Stellung des Löschungsantrags nach §§ 105, 54 MarkenG ist rechtsmissbräuchlich und führt daher zur Unzulässigkeit des Löschungsverfahrens, wenn der Antragsteller nicht das Allgemeininteresse an der Löschung der Marke durchsetzen will, sondern lediglich eine gutachterliche Stellungnahme des Gerichts anstrebt, um sein wissenschaftliches Interesse
an der Klärung interessanter rechtlicher Fragen in Zusammenhang mit Kollektivmarken zu befriedigen.2. Die Stellung eines Löschungsantrags ist auch rechtsmissbräuchlich, wenn ein Antragsteller als Strohmann für Dritte handelt, die ihrerseits an eine Schlichtungsvereinbarung gebunden sind. Dies kann – unabhängig von einem förmlichen Auftragsverhältnis – auch gelten, wenn enge Verknüpfungen zwischen dem Antragsteller und dem Dritten bestehen, der Antragsteller kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Verfahren hat und wie ein Beauftragter des Dritten handelt, indem er sich dessen Weisungen unterwirft.
Quelle: BPatG