BPatG: Gegenstandswert im Widerspruchs- bzw. Widerspruchsbeschwerdeverfahren

Aktenzeichen: 25 W (pat) 510/11
Entscheidungsdatum: 9. August 2012
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Veröffentlichung vorgesehen: ja
Normen: § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2
RVG

L e i t s ä t z e :

Gegenstandswert im Widerspruchs- bzw. Widerspruchsbeschwerdeverfahren

Bei der Festsetzung der Höhe des Gegenstandswerts im Widerspruchsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke am Erhalt seiner Marke maßgeblich (st.Rspr.).

In den Widerspruchsbeschwerdeverfahren, die sich gegen unbenutzte prioritätsjüngere Marken richten, ist ein Gegenstandswert in Höhe von 20.000,– Euro nach wie vor angemessen und ausreichend (vgl. GRUR 2007, 176 – Gegenstandswert bei Widerspruchs-Beschwerdeverfahren;
vgl. auch die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung 25 W (pat) 16/10 vom 8. Februar 2012; a.A u. a. 27 W (pat) 146/08 vom 26. April 2010, 29 W (pat) 115/11 vom 14. März 2012). Gegen eine weitere Erhöhung spricht entscheidend, dass nach der maßgeblichen
Wertvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ein Regelwert von 4.000,– Euro vorgegeben ist. Mit dem (Regel)-Gegenstandswert von 20.000,– Euro erfährt dieser Ausgangsregelwert aufgrund der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung der Markenrechte ganz allgemein eine Verfünffachung und damit bereits einen außerordentlich hohen Wert. Eine weitere Erhöhung kommt nur dann in Betracht, wenn sonstige werterhöhende Umstände substantiiert vortragen werden.

Die für die Festsetzung des Gegenstandswerts im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren (und patentamtlichen Verfahren) maßgebliche Bemessungsvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG enthält – anders als die für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH entsprechende
Vorschrift des § 51 Abs. 1 GKG – einen Regel- und einen Höchstwert. Dies rechtfertigt bzw. bedingt unterschiedliche Wertansätze in den Verfahren vor dem DPMA und BPatG einerseits und den Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH andererseits.

Quelle: Bundespatentgericht

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