Aktenzeichen: 30 W (pat) 32/11
Entscheidungsdatum: 16. Februar 2012
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Veröffentlichung vorgesehen: ja
Normen: MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 3; §§ 50, 54Leitsatz:
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1. Die Löschung einer Marke wegen absoluter Schutzhindernisse kann nur erfolgen, wenn das Vorliegen solcher Schutzhindernisse zu den maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Ist eine solche Feststellung nicht möglich, so muss es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung sein Bewenden haben (im Anschluss an BPatG GRUR 2006, 155 – Salatfix).
2. Wird ein einer eingetragenen Marke entsprechendes Zeichen erst mehrere Jahre nach der Eintragung von Dritten in beschreibendem Sinne verwendet, so sind an die Feststellung, dass der Marke schon im Eintragungszeitpunkt jegliche Unterscheidungs-kraft fehlte, strenge Anforderungen zu stellen.
3. Zur rückbezüglichen Feststellung eines – bezogen auf den Eintragungszeitpunkt – zukünftigen Freihaltebedürfnisses.
Quelle: Bundespatentgericht
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