DPMA zur “IP Translator” Entscheidung

Mitteilung Nr. 11/12

der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts über die Verwendung der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation für die Eintragung von Marken, Urteil des EuGH vom 19. Juni 2012, C-307/10, IP-Translator

Vom 29. Juni 2012

Das DPMA begrüßt die Entscheidung des EuGH im Rechtsstreit IP Translator vom 19. Juni 2012, durch die der Gerichtshof klarstellt, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben sind, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können (Rdnr. 64).

Dieser Grundsatz wurde auch bisher schon vom DPMA beachtet und dementsprechend – auch im Falle der Verwendung von Klassenüberschriften durch die Markenanmelder – auf eine eindeutige Formulierung der Waren und Dienstleistungen hingewirkt.

Der Gerichtshof führt dementsprechend aus, dass eine Marke durch ihre Eintragung in ein öffentliches Register sowohl den zuständigen Behörden als auch der Öffentlichkeit, insbesondere den Wirtschaftsteilnehmern, zugänglich gemacht werden soll. Daher müssen zum einen die zuständigen Behörden hinreichend klar und eindeutig die von einer Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen erkennen können, damit sie in der Lage sind, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Vorprüfung der Markenanmeldungen sowie auf die Veröffentlichung und den Fortbestand eines zweckdienlichen und genauen Markenregisters nachzukommen. Zum anderen müssen aber auch die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein, klar und eindeutig in Erfahrung zu bringen, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst haben, um auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter zu erlangen (Rdnr. 46-48). Der Gerichtshof erkennt in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Praxis des DPMA an, dass es Sache der zuständigen Behörden sei, im Einzelfall nach Maßgabe der Waren oder Dienstleistungen, für die der Anmelder den Markenschutz beantragt, zu beurteilen, ob diese Angaben den Erfordernissen der Klarheit und der Eindeutigkeit genügen (Nr. 55).
Folgerichtig betont der Gerichtshof, dass die Verwendung der Oberbegriffe der Nizzaer Klassifikation zur Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die der Schutz beantragt wird, zulässig ist, sofern diese Angabe hinreichend klar und eindeutig ist.

Wie die weitere Aussage des EuGH, bei Verwendung aller Oberbegriffe der Überschrift einer bestimmten Klasse der Nizzaer Klassifikation könne der Anmelder einer nationalen Marke klarstellen, dass sich seine Anmeldung auf alle in der alphabetischen Liste der betreffenden Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezieht (Nr. 64), mit den oben genannten Aussagen zu der Notwendigkeit der klaren und eindeutigen Formulierung der Verzeichnisse gerade im Hinblick auf die anderen Wirtschaftsteilnehmer in Einklang zu bringen ist, bedarf noch der Prüfung.

Quelle: DPMA

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