BPatG: Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren

29 W (pat) 115/11

Leitsatz:

Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren 50.000 €

Der Senat setzt den Regelgegenstandswert im Widerspruchsverfahren entsprechend der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2006, 704) auf 50.000 € fest.

Die Festsetzung unterschiedlicher Regelgegenstandswerte im Widerspruchsbeschwerdever-fahren vor dem BPatG und Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH ist nicht gerechtfertigt, da in den Verfahrensordnungen anderer deutscher Gerichtszweige eine Differenzierung nach Instanzen nicht vorgesehen ist.

Das Interesse der Beteiligten des Widerspruchsverfahrens an einem kostengünstigen Verfahren erfordert keine hinter dem wirtschaftlichen Wert der Marke zurückbleibende Gegenstandswertfestsetzung, da ihnen auch vor dem Bundespatentgericht die Verfahrenskostenhilfe zur Verfügung steht (BGH GRUR 2009 88, 90 – ATOZ).

Quelle: Bundespatentgericht

One thought on “BPatG: Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren”

  1. Wie kommt man auf diesen Wert? 50,000 € ?
    Sollen da Anwaltskosten aufgebessert werden ?
    Der ist doch willkürlich festgesetzt.
    Es gibt doch keinen feststehenden Regelstreitwert in Zivilsachen, hier ist jeweils das Interesse zu schätzen, max. 1 Mio EUR, § 48 II GKG.

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *