Das OLG Köln hat in der Berufung (6 U 159/11) das Urteil des LG Köln im Schokoladenmarkenstreit aufgehoben.
Der Gesamteindruck bei den beanstandeten Tafeln werde weniger durch die Form als vielmehr durch die Farbgestaltung und den Schriftzug “Milka” bestimmt, so dass die Tafeln vom durchschnittlichen Verbraucher eindeutig der Marke der Beklagten zugeordnet würden (Urt. v. 30.03.2012, Az. 6 U 159/11).
Quelle: lto.de
Wenn die Schokolade durch die berühmeten Marken “Milka” und die Farbmarke
EU Marke: 31336
derart geprägt wird, dass die 3D-Marke
DPMA: 2913183
in den Hintergrund tritt, liegt keine Verwechslungsgefahr vor. Eine absolut nachvollziehbare Argumentation des OLG, die aber nur greift, wenn es sich wie in diesem Fall, um Marken vergleichbarer Bekanntheit handelt.