Das DPMA hatte die Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit Beschluss vom 18. November 2010 zurückgewiesen. Es war der Ansicht,
dass es sich bei dem Zeichens „EY“ um eine Interjektion handle, welche als Aufforderungs- und Grußwort benutzt werde, Teil einer sogenannten Jugendsprache sei und vorrangig in Deutschland verwendet werde. Die Interjektion „ey“ sei aus einer Verkürzung des aus dem englischen Sprachraum stammenden „hey“ entstanden und falle zudem in dieselbe Kategorie von Appellinterjektionen wie das Wort „hey“. Daher sei auch kein entscheidungserheblicher Unterschied im Vergleich zur vom BGH entschiedenen Frage der Schutzfähigkeit des Zeichens „hey!“ zu sehen. Der Verkehr werde daher im Zusammenhang mit den angebotenen Dienstleistungen das Zeichen lediglich als Versuch werten, die Abnahmebereitschaft zu wecken, womit das Zeichen als werbliche Anpreisung diene. Das mit Großbuchstaben angemeldete Zeichen verstärke lediglich diese Werbeaussage.
Quelle: BPatG
Das Bundespatentgericht gab dem Antrag der Anmelderin statt und hob den Beschluss des DPMA auf, da keine absoluten Schutzhindernisse ersichtlich seien.
Bundespatentgericht 33 W (pat) 509/11, betreffend die Markenanmeldung 30 2009 076 453.0