Um den Namen einer Kindergartengruppe in Wildetaube im Kreis Greiz ist ein Rechtsstreit entbrannt. Ein Ehepaar aus Baden-Württemberg sieht durch den Kindergarten das Markenrecht verletzt.
Die Kindergartengruppe trägt den Namen “Die kleinen Riesen”. Diesen Namen hatte sich das Ehepaar als Marke schützen lassen, weil es unter dieser Bezeichnung in Südwestdeutschland mehrere Kindereinrichtungen betreibt. Der Anwalt des Paares forderte den Kindergarten nun auf, den Namen abzulegen. Andernfalls werde eine Strafe von 5.000 Euro fällig.
Quelle: mdr.de
Die Wortmarke “Kleine Riesen” wird vom DPMA unter der Registernummer 302008033500 geführt. Mit Priorität vom 21.05.2008 besteht Schutz für:
35 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Marketing, Marktforschung, Öffentlichkeitsarbeit; betriebswirtschaftliche Beratung für Franchisingkonzepte; Arbeitnehmerüberlassung, Überlassung von Zeitarbeitskräften; Personal- und Stellenvermittlung
41 Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Betrieb von Kindergärten und Kindertagesstätten (Erziehung); Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen, Kongressen und Seminaren auf dem Gebiet der frühkindlichen Bildung; Herausgabe von Druckschriften und Büchern
43 Verpflegung und Beherbergung von Kindern; Betrieb von Kinderkrippen
Hier hätte ich mir eventuell schon etwas mehr Hintergrund gewünscht, gerade aus rechtlicher Sichtweise.
Denn soweit es dem Artikel beim MDR zu entnehmen ist, dreht es sich ja um eine interne Bezeichnung einer von mehreren Gruppen eine Kindereinrichtung. Das der Schutz greifen würde, wenn die Kindereinrichtung selbst sich so nennen würde, erscheint verständlich. Aber ein Arbeitsname (wenn man so will) für eine Gruppe innerhalb der Einrichtung? Ist so etwas überhaupt vom Markenrecht betroffen?
Nur ein Brecht-Zitat:” Wer so was macht, ist einfach eine Sau.”