Als Vergleich zum gestrigen Artikel der vom USPTO zurückgewiesenen Marken folgen hier die Markenanmeldungen aus 2011, die vom DPMA bis zum heutigen Tag wegen des Verstosses gegen die öffentliche Ordnung/gute Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5) zurückgewiesen wurden.
ANBUMSEN
Aktenzeichen: 302011001038.2
Aktenzeichen: 302011003844.9
„Hinweis auf eine männliche Liebespumpe, die aufgrund verschiedener Merkmale besonders gut geeignet ist, sog. “Blow-Jobs” auszuführen”
Bumser
Aktenzeichen: 302011006303.6
„beischlafen, den Geschlechtsakt vollziehen”
Aktenzeichen: 302011006398.2
Aktenzeichen: 302011006399.0
Aktenzeichen: 302011006400.8
POPE
Aktenzeichen: 302011019920.5
„Bezeichnung für das Oberhaupt der katholischen Kirche, dem „Papst“; Bezeichnung für einen orthodoxen Geistlichen”
FUCKYOUSHIMA
Aktenzeichen: 302011020485.3
„Vulgärsprachliche Verhöhnung des Begriffs Fukushima”
Aktenzeichen: 302011022009.3
„Bei dem in der Marke enthaltenen Bestandteil “Pussy” handelt es sich um einen vulgärsprachlichen Ausdruck für “Vulva” iSv “Muschi, Möse”, der – gerade auch durch die Kombination mit dem weiblichen Vornamen “Kate” – einen ohne weiteres verständlichen, vulgärsprachlich abwertenden, frauendiskrimminierenden Hinweis darstellt und damit durchaus geeignet ist, das sittliche Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen”
Aktenzeichen: 302011033371.8
„Hinweis auf japanische kriminelle Organisation – jap. Mafia”
Anmerkung: Bezüglich der Wortmarke “yakuza” (Registernummer 302011033862) wurde ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG nicht festgestellt. Die Marke wurde am 10.08.2011 eingetragen.
Aktenzeichen: 302011036030.8
„ärgeniserregend, da bildliche Darstellung von Gewaltbereitschaft”
Quelle: DPMA
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