Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1;
§ 8 Abs. 3 MarkenGLeitsatz:
Deutsches Institut für Menschenrechte
Der aus beschreibenden Angaben bestehende Name eines Instituts von nationaler Bedeu-tung entbehrt im Allgemeinen von Haus aus, d. h. vor und unabhängig von einer etwaigen Benutzung, für Waren und Dienstleistungen, welche üblicherweise von einem derartigen In-stitut angeboten werden, jeglicher Unterscheidungskraft (Anschluss an BPatGE 48, 65 – Deutsches Notarinstitut; z. T. Abgrenzung von BPatG GRUR 2010, 342 – German Poker Players Association).
Quelle: Bundespatentgericht
BPatG: Deutsches Institut für Menschenrechte http://t.co/RSrlUIa