Zwei aktuelle Beispiele dokumentieren die strenge Prüfung des DPMA bei der Verwendung von Jahreszahlen in der Wiedergabe einer Marke.
Aktenzeichen: 302010026045.9
Nizzaklassen: 41, 45
Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Zurückweisung durch Erstprüfer-1-Beschluss
Begründung: Täuschende Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 4) „Jahreszahl”
Aktenzeichen: 302010029705
Nizzaklassen: 32, 33
Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Zurücknahme nach Beanstandung
Begründung: Täuschende Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 4) „Gründungsjahr nicht nachgewiesen”
Quelle: DPMA
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