Eierbecher “eiPott” verletzt Markenrechte von Apple, OLG Hamburg, Beschluss vom 9. August 2010, Az.: 5 W 84/10
leitsätzliches:
Zwischen dem eingetragenen Gemeinschaftsmarke “IPOD” und dem vom Antragsgegner verwendeten Begriff “eiPott” für Eierbecher besteht eine Verwechslungsgefahr, die eine markenrechtliche Untersagung rechtfertigt. Die Zeichenähnlichkeit liegt darin begründet, dass die beide Begrifflichkeiten klanglich identisch sind. Da die Marke “IPOD” unter anderem auch für „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche“ geschützt ist, liegt zudem auch eine Warenidentität vor.
Quelle: aufrecht.de