EuGH: Barbara Becker

Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C?51/09 P das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2008, Harman International Industries/HABM – Becker (Barbara Becker) (T?212/07) aufgehoben und an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Frau Becker die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2008, Harman International Industries/HABM – Becker (Barbara Becker) (T?212/07, Slg. 2008, II?3431, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. März 2007 (Sache R 502/2006?1, im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat, durch die die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die dem Widerspruch der Harman International Industries Inc. (im Folgenden: Harman) gegen die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Barbara Becker stattgegeben hatte, aufgehoben worden war.

Etwas vereinfacht dargestellt:
1. Anmeldung der Wortmarke “Barbara Becker”
2. Widerspruch aus der Wortmarke “Becker”
3. Widerspruchsabteilung gibt dem Widerspruch statt und verweigert die Eintragung der Marke “Barbara Becker”
4. Die Beschwerdekammer hebt die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf
5. Das Europäische Gericht erster Instanz hebt die Entscheidung der Beschwerdekammer auf
6. Der Europäische Gerichtshof hebt die Entscheidung des Europäischen gerichts erster Instanz auf

Fazit: Die Beurteilung von Verwechslungsfähigkeit ist nicht so einfach zu vereinheitlichen!

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