Benutzungszwang

Nicht nur die “Dresdner Bank” soll rechtserhaltend benutzt werden, auch die Marke “Swissair” hebt wieder ab. Hier geht es ebenfalls um die rechterhaltende Benutzung der Marke, um den Verfall des Markenrechts zu verhindern.

Zum Benutzungszwang:

Grundsätzlich unterliegen Marken dem Benutzungszwang. Rechte aus einer Marke können nicht geltend gemacht werden, wenn diese während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt worden ist, § 25 MarkenG.

Allerdings kann innerhalb der ersten fünf Jahre nach Eintragung der Benutzungszwang der Geltendmachung von Rechten aus der Marke nicht entgegengehalten werden.

Eine Marke, die länger als fünf Jahre ununterbrochen nicht benutzt wurde, ist jedoch durch ein Löschungsverfahren oder durch eine Löschungsklage vor einem ordentlichen Gericht angreifbar.

Quelle: Markenserviceblog

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